Was kostet der Anwalt?
Honorar und Kosten der Strafverteidigung
Selbstverständlich steht für unsere Mandanten auch die Frage der Kosten der Strafverteidigung im Raum. Grundsätzlich lässt sich die Frage nach den Kosten nicht pauschal beantworten, da jedes Verfahren seine Eigenheiten aufweist und
auch der Aufwand, Umfang und Bedeutung des Verfahrens stets unterschiedlich sind. Einige komplexe Verfahren dauern mehrere Hauptverhandlungstage, andere Strafverfahren sind wiederum schneller zu erledigen. In jedem Fall stehen wir
Ihnen als Strafverteidiger und Anwälte für Strafrecht zur Seite.
Kostensicherheit
In der Regel treffe ich mit meinen Mandanten eine Honorarvereinbarung, die den konkreten Aufwand in dem jeweiligen Verfahren berücksichtigt. In geeigneten Fällen bietet sich auch ein Pauschalhonorar an. Dies bietet Ihnen die größtmögliche
Transparenz und Kostensicherheit.
Erstberatung
Wenn Sie eine ausführliche Erstberatung wünschen, die auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten ist, erhalten Sie diese gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch. Hierbei nehmen wir uns die Zeit, all Ihre Fragen zu beantworten. Für ein persönliches Beratungsgespräch berechnen wir 220, – Euro. Sollten Sie uns im Anschluss an das Beratungsgespräch in dieser Sache mit der Strafverteidigung beauftragen, werden diese Kosten der Erstberatung natürlich im weiteren Verlauf des Mandats verrechnet.
Rechtsschutzversicherung
Die meisten Rechtsschutzversicherungen schließen die Übernahme von Anwaltskosten und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen, in ihren Versicherungsbedingungen aus. Erkundigen Sie sich vorab, ob Ihre Rechtschutzversicherung überhaupt in Angelegenheiten des Strafrechts greift. Im Übrigen sollten Sie ohnehin überlegen, ob Sie die eigene Versicherung wirklich darüber informieren möchten, dass gegen Sie in einem Strafverfahren ermittelt wird. Die Versicherung wird diese Information für einen langen Zeitraum speichern, was in einigen Jahren möglicherweise für Sie unangenehm werden könnte, wenn Sie eine neue Versicherung abschließen möchten. Darüber hinaus verlangen die meisten Versicherer, dass Ihnen sämtliche Details des Falles offen gelegt werden. Dies ist deshalb problematisch, da Ihre Rechtschutzversicherung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Aus den vorgenannten Gründen kann es Sinn machen, die anwaltlichen Kosten nicht bei der Versicherung anzumelden.
Pflichtverteidigung?
Die Pflichtverteidigung wird in Fällen der so genannten “notwendigen Verteidigung” relevant. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, so zum Beispiel wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, ein Bewährungswiderruf droht oder die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder höher stattfinden soll. Es gibt noch andere gesetzlich geregelte Fälle. Haben Sie noch keinen Pflichtverteidiger, können Sie selbst bestimmen, welcher Anwalt als ihr Pflichtverteidiger bestellt wird. Ob in Ihrem Fall eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt, prüfen wir gerne für Sie. Für den Fall dass eine Pflichtverteidigung besteht können wir zunächst mit der Staatskasse abrechnen.
Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe
Menschen mit geringem Einkommen können bei ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Nach Vorlage dieses Scheins kann der Rechtsanwalt die
Beratung mit der Staatskasse abrechnen. Im Strafrecht gilt die Besonderheit, dass die Kosten der
Strafverteidigung nicht von der Beratungshilfe gedeckt sind. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Beratungshilfegesetz. Auch Prozesskostenhilfe gibt es in der Form im Strafrecht nicht (mit wenigen Ausnahmen in Teilbereichen eines
Verfahrens).